Unterschrift des Vertragsberechtigten im Wahlvorschlag
Im Wahlvorschlag (Vordruck BA-G-007) wird auf Seite 3 die Unterschrift des/der Vertretungsberechtigten der Partei oder Wählergruppe verlangt - ist dies der Ortsvereinsvorstizende - oder wer muss hier unterschreiben?
Eine ausdrückliche Regelung dazu gibt es nicht. Wir raten Ihnen zu einer Klärung mit der Rechtsaufsicht.
Unsere Auffassung zu Ihrer Frage ist:
Mit der Unterschrift ist - wegen der verwendeten Terminologie - wohl nicht die/der Beauftragte des Wahlvorschlags gemeint, sonst hätte man ausdrücklich diesen Begriff gewählt. Anscheinend soll diese Unterschrift - insbesondere bei postalischer Übersendung - bestätigen, dass die Einreichung unter dem Namen der jeweiligen Partei oder Wählergruppe auch mit der ausdrücklichen Billigung des jeweiligen Trägers erfolgt. Damit wäre bei organisierten Wählergruppen und Parteien die Unterschrift der Person gemeint, die nach den internen Statuten für die Einreichung eines Wahlvorschlags zuständig ist, also z.B. die/der Ortsvorsitzende. Das könnten - je nach internen Regelungen des Trägers - auch mehrere Personen sein, z.B. die/der Ortsvorsitzende und eine oder mehrere Personen der nächsthöheren Gliederungsebene des Trägers. Auch bei nicht organisierten Wählergruppen wird es jedoch mindestens eine Person geben, die nach außen hin die Wählergruppe regelmäßig "vertritt". Unklar ist die Frage, ob das Vertretungsrecht - soweit nicht öffentlich bekannt - tatsächlich geprüft werden muss und welche Folge eine fehlende Unterschrift hat. Dem Wortlaut nach könnte § 47 Abs. 2 GLKrWO einschlägig sein, wonach fehlende Unterschriften "auf dem Wahlvorschlag" nach dem Ende der Einreichungsfrist nicht mehr nachgeholt werden könnten. Unserer Auffassung nach meint dies aber lediglich die Unterschriften der mindestens 10 Unterzeichner/innen des Wahlvorschlags, denn schließlich ist das Fehlen der Unterschrift eines Vertretungsberechtigten nicht ausdrücklich als Ungültigkeitsgrund nach dem - allerdings nicht abschließenden - Katalog des § 50 GLKrWO bezeichnet. Letztlich ist aus unserer Sicht aber entscheidend, dass die Unterschrift nicht im Anforderungs-Katalog des § 43 GLKRWO über die notwendigen Angaben/Anlagen in einem Wahlvorschlag enthalten ist. Nach unserer Interpretation bliebe ein Fehlen – aber ausdrücklich nur dieser Unterschrift – ohne wahlrechtliche Auswirkung.