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Rubrik: [Brief-]Wahlvorstände

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.12.2008 09:02
  • Fragen zum Thema "[Brief-]Wahlvorstände"

1.

Sind bei Verwendung von EDV zur Ergebnisermittlung im Abstimmungsraum/Auszählraum trotzdem noch Textausgaben mit den wahlrechtlichen Vorschriften notwendig?

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2.

Dürfen sich bewerbende Personen in den Wahlvorstand berufen werden?

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3.

Gem. Nr. 8.1 GLKrWBek sollen Bewerber nur dann in den Wahl- oder Briefwahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von Mitgliedern zu gewinnen wäre. Ebenso sollen Bewerber nicht zu Wahlvorstehern ernannt werden. Was passiert, wenn gegen diese Vorgabe, die weder im GLKrWG noch in der GLKrWO enthalten ist, nicht eingehalten wird ?

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4.

Leiter einer Aufstellungsversammlung, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung dürfen nicht Mitglied im Wahlausschuss sein. Ist es möglich, sie in einen (Brief-)Wahlvorstand zu berufen?

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5.

Darf der Leiter einer Aufstellungsversammlung in den (Brief-)Wahlvorstand berufen werden, ggf. sogar als (Brief-)Wahlvorsteher?

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6.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Einberufung des Wahlausschusses bzw. der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände samt Beisitzer?

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7.

Darf der Schriftführer des Wahlausschusses, wenn er nicht Beisitzer ist, auch im Wahlvorstand als Schriftführer tätig sein ?

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8.

Können
a) Gemeinderatsmitglieder, die nicht mehr kandidieren
b) Gemeinderatsmitglieder, die wieder kandidieren
Mitglied der Wahlvorstände sein?

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9.

Ist die Einteilung und Berufung des Wahlvorstands, des Briefwahlvorstands eine Aufgabe des ersten Bürgermeisters einer Gemeinde oder des bereits berufenen Wahlleiters der Gemeinde?

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10.

In unserem letzten Informationblatt der Gemeinde haben wir für Wahlhelfer geworben. Es haben sich u.a. eine Österreicherin aus unserem Gemeindegebiet und aus dem Nachbarort eine Japanerin mit sehr guten Deutschkenntnissen gemeldet. Dürfen ausländische Bürger in den Wahlvorstand berufen werden?

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11.

Darf eine Person, die nicht Gemeindebedienstete ist und bis vor kurzem in unserer Gemeinde gewohnt hat, jetzt aber in eine andere Stadt verzogen ist, in den Wahlvorstand berufen werden?

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12.

Kann eine sich zur Gemeinderatswahl bewerbende Person Wahlvorsteher oder Beisitzer im Wahlvorstand sein?

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13.

Ist es nach wie vor zutreffend, dass in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk der Wahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermitteln muss? Was ist sonst noch zu beachten bei Bildung nur eines Stimmbezirks?

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14.

Bei der Besetzung der Wahlvorstände sollen die von den Parteien vorgeschlagenen Personen berufen werden. Gibt es eine Regelung, wen genau man anschreiben soll? Kann man einfach über die Fraktionen im Gemeinderat gehen, muss man an den Fraktionsvorsitzenden oder den Vorsitzenden des Ortsvereins schreiben?

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15.

Kann der stellvertretende Wahlleiter am Wahltag Schriftführer in einem Wahlvorstand (z.B. Briefwahlvorstand) sein?

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16.

Erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände eine getrennte Entschädigung (Erfrischungsgeld) für die Gemeindewahlen und einmal für die Landkreiswahlen? In welcher Höhe wird das Erfrischungsgeld ausgezahlt?

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17.

Wieviele Beisitzer dürfen in einen Wahlvorstand berufen werden?

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18.

Können

  • 1. Wahlleiter,
  • 2. stellvertretender Wahlleiter und
  • 3. Wahlsachbearbeiter
am Wahltag Mitglieder (Beisitzer oder Schriftführer) in einem Wahlvorstand sein?
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19.

In den (Brief-)Wahlvorstand können gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG auch wahlberechtigte Gemeindebedienstete berufen werden. Kann hier auch ein Angestellter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit berufen werden, obwohl er kein wahlberechtigter Bürger unserer Gemeinde ist?

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20.

Ist es möglich, dass ein Beschäftigter einer kreisfreien Stadt als Wahlhelfer bei der Kommunalwahl in dieser kreisfreien Stadt und zugleich im Wahlausschuss seiner Heimatgemeinde (B) tätig ist ? Nach § 4 Abs. 3 GLKrWG darf niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein. Allerdings könnte in dieser Konstellation eine Interessenkollision nicht stattfinden, da durch die Tätigkeit im Wahlausschuss einer anderen Gemeinde keine Überprüfung der eigenen Entscheidungen im Wahlvorstand der kreisfreien Stadt erfolgt.

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21.

Ist es zulässig, dass ein erster Bürgermeister, der auch wieder kandidiert, die Wahlhelfer einteilt bzw. die Anschreiben zur Einteilung unterzeichnet?

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22.

Wann ist die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes sowohl während der Abstimmung als auch bei der Stimmenauswertung gegeben? Ist eine Mindestanzahl erforderlich?

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23.

Ist es zulässig, dass ein Wahlvorschlagsträger in einem Flyer mit einem auf die Partei zugeschnittenen Stimmzettel Wahlberechtigte auffordert, diesen am Wahltag mit in das Wahllokal zu nehmen? Müssen Wahlvorstände diese Wahlwerbung am Eingang zum Wahllokal zurückweisen?

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24.

Der amtierende 1. Bürgermeister tritt zur Bürgermeisterwahl nicht mehr an. Als Gemeindewahlleiter wurde jedoch ein Bedienster berufen, da der amtierende 1. Bürgermeister als Wahlvorsteher in einem Stimmbezirk vorgesehen war. Wider erwarten hat dieser jedoch nun eine Aufstellungsversammlung geleitet. Kann er trotzdem das Amt als Wahlvorsteher ausüben? Nach meiner Meinung dürfte wahlrechtlich keine Beschränkung vorliegen!  Da die Berufung der Wahlvorstände eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung ist und falls der 1. Bürgermeister darauf besteht, könnte ich sowieso keinen Einfluss darauf nehmen. Ich möchte nur den Bürgermeister vorab informieren, wie dies wahlrechtlich zu werten ist.

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25.

Der amtierende 1. Bürgermeister tritt zur Bürgermeisterwahl nicht mehr an. Als Gemeindewahlleiter wurde jedoch ein Bedienster berufen, da der amtierende 1. Bürgermeister als Wahlvorsteher in einem Stimmbezirk vorgesehen war. Wider erwarten hat dieser jedoch nun eine Aufstellungsversammlung geleitet. Kann er trotzdem das Amt als Wahlvorsteher ausüben? Nach meiner Meinung dürfte wahlrechtlich keine Beschränkung vorliegen!  Da die Berufung der Wahlvorstände eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung ist und falls der 1. Bürgermeister darauf besteht, könnte ich sowieso keinen Einfluss darauf nehmen. Ich möchte nur den Bürgermeister vorab informieren, wie dies wahlrechtlich zu werten ist.

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26.

Ist es problematisch, wenn ein Beauftragter eines Wahlvorschlags nun in den Wahlvorstand als Wahlvorsteher, bzw. Stellvertretender Wahlvorsteher berufen werden soll?

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27.

Kann ein Wahlberechtigter, der im Abstimmungslokal wählen will und seine Brille vergessen hat, eine Hilfsperson nach § 62 GLKrWO hinzuziehen? Er wäre ja in dem Fall (vorübergehend) sehbehindert.

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