Berufung in den (Brief-) Wahlvorstand (7)
Darf eine Person, die nicht Gemeindebedienstete ist und bis vor kurzem in unserer Gemeinde gewohnt hat, jetzt aber in eine andere Stadt verzogen ist, in den Wahlvorstand berufen werden?
Nein, denn bei der Berufung der (Brief-)Wahlvorstandsmitglieder ist - mit Ausnahme der Gemeindebediensteten - auf Wahlberechtigte der Gemeinde zurückzugreifen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG). Das Wahlrecht nach Art. 1 Abs. 1 GLKrWG, das am Wahltag (prognostiziert) vorliegen muss, ging mit dem Wegzug verloren.