Nur ein Stimmbezirk
Ist es nach wie vor zutreffend, dass in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk der Wahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermitteln muss? Was ist sonst noch zu beachten bei Bildung nur eines Stimmbezirks?
Ja, nach Art. 6 Abs. 3 GLKrWG übernimmt in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk der Urnenwahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands.
Zu beachten ist, dass es die Möglichkeit, lediglich einen Stimmbezirk zu bilden, nur für Gemeinden bis zu 2.500 Einwohnern gibt; über dieser Grenze ist nach Art. 11 Abs. 2 GLKrWG eine Einteilung in Stimmbezirke vorzunehmen mit der Folge, dass zusaätzlich mindestens ein Briefwahlvorstand zu bilden ist.