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Erfrischungsgeld

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 11.10.2007 13:42

Erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände eine getrennte Entschädigung (Erfrischungsgeld) für die Gemeindewahlen und einmal für die Landkreiswahlen? In welcher Höhe wird das Erfrischungsgeld ausgezahlt?

Die Mitglieder der (Brief-)Wahlvorstände erhalten das Erfrischungsgeld von der Gemeinde. Eine Aufteilung nach außen hin erfolgt nicht. Nach Nr. 10.2 GLKrWBek soll jedoch vor der Entscheidung über die Höhe Rücksprache mit dem Landratsamt genommen werden, weil der Landkreis - bei verbundenen Wahlen - grundsätzlich die Hälfte zu tragen hat (Art. 54 Abs. 3 GLKrWG, § 97 Abs. 2 GLKrWO). Wegen der Höhe des Erfrischungsgeldes verweist die Literaturmeinung auf die Grundsätze nach Art. 20 a GO bzw. § 10 Abs. 2 Bundeswahlordnung (= 16 Euro). Wir persönlich halten diesen Betrag der Bundeswahlordnung - auch wenn es sich um ein Ehrenamt handelt - jedoch für zu gering, um die im Vergleich zu anderen Wahlen besonderen Anforderungen bei Kommunalwahlen angemessen zu honorieren.



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