Berufung (10)
Können 1. Wahlleiter, 2. stellvertretender Wahlleiter und 3. Wahlsachbearbeiter am Wahltag Mitglieder (Beisitzer oder Schriftführer) in einem Wahlvorstand sein?
Es gilt das Verbot der mehrfachen Organmitgliedschaft bzw. mehrfachen Organfunktion des Art. 4 Abs. 3 GLKrWG. Das bedeutet, Mitglied in einem (Brief-)Wahlvorstand dürfen
- 1. nicht der Wahlleiter,
- 2. nicht der stellvertretende Wahlleiter,
- 3. aber sehr wohl der Wahlsachbearbeiter sein.
Zu 3. geben
wir zu Bedenken, dass aus Sicht der Praxis der Wahlsachbearbeiter sein
detailliertes wahlrechtliches und sein umfassendes organisatorisches Wissen
wohl eher in der Gemeinde und nicht in einem (Brief-)Wahlvorstand zum Einsatz
bringen kann.