Berufung (11)
In den (Brief-)Wahlvorstand können gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG auch wahlberechtigte Gemeindebedienstete berufen werden. Kann hier auch ein Angestellter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit berufen werden, obwohl er kein wahlberechtigter Bürger unserer Gemeinde ist?
Wir meinen: ja, das können Sie, da der Begriff "Bediensteter der Gemeinde" auch während der Freistellungsphase des Blockmodells zur Altersteilzeit noch zutrifft.