Mitgliedschaft in mehreren Wahlorganen (2)
Ist es möglich, dass ein Beschäftigter einer kreisfreien Stadt als Wahlhelfer bei der Kommunalwahl in dieser kreisfreien Stadt und zugleich im Wahlausschuss seiner Heimatgemeinde (B) tätig ist ? Nach § 4 Abs. 3 GLKrWG darf niemand die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein. Allerdings könnte in dieser Konstellation eine Interessenkollision nicht stattfinden, da durch die Tätigkeit im Wahlausschuss einer anderen Gemeinde keine Überprüfung der eigenen Entscheidungen im Wahlvorstand der kreisfreien Stadt erfolgt.
Ihre Argumentation können wir gut nachvollziehen. In der Praxis werden die kreisfreie Gemeinde und die kreisangehörige (Heimat-)Gemeinde gar nichts von der Doppelfunktion erfahren. Tatsache ist aber auch, dass Art. 4 Abs. 3 GLKrWG restriktiv formuliert ist; Ausnahmen gibt es dem Wortlaut nach nicht. Wir raten Ihnen, Ihre Rechtsaufsichtsbehörde zu fragen.