Berufung (12)
Ist es zulässig, dass ein erster Bürgermeister, der auch wieder kandidiert, die Wahlhelfer einteilt bzw. die Anschreiben zur Einteilung unterzeichnet?
Die Einteilung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer und deren Berufung ist eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung und liegt somit in der Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters. Einschränkungen wegen einer (erneuten) Kandidatur gibt es insoweit wahlrechtlich nicht.