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Ausstattung

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 02.07.2007 09:22

Sind bei Verwendung von EDV zur Ergebnisermittlung im Abstimmungsraum/Auszählraum trotzdem noch Textausgaben mit den wahlrechtlichen Vorschriften notwendig?

Aus Sicht der Praxis werden Textausgaben auch weiterhin benötigt.

Formaljuristisch kann nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO grundsätzlich auf Textausgaben in Papierform verzichtet werden, wenn eine Datenverarbeitungsanlage verwendet wird.

An dieser Stelle muss man sich jedoch den Sinn und Zweck der Auflage der wahlrechtlichen Bestimmungen vor Augen halten: Der (Brief-)Wahlvorstand muss jederzeit in der Lage sein, wahlrechtliche Fragen durch Nachschlagen zu klären. Aber auch Wählern kann – insbesondere bei ihrer Nichtzulassung – ein Einblick gewährt werden.

In den amtlichen Mustern der Ergebnisniederschriften (vergleiche jeweils Abschnitt 2.1 der Anlagen 17 bis 20 GLKrWBek) ist daher – aus praktischer Sicht – folgerichtig die "Auflegung" der Wahlvorschriften als "Textausgaben" sowohl im Abstimmungsraum des Urnenwahlvorstands als auch im Auszählraum des Briefwahlvorstands gefordert.

Bei einem Verzicht auf die Papierform müsste daher folgendes erfüllt sein, um der rechtlichen Intention genüge zu tun:

1. Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz und die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung liegt in lesbarer Dateiform vor (z.B. als Word-Dokument oder als PDF).

2. Die Dateien sind sowohl während der Abstimmungshandlung vor 18:00 Uhr als auch während der Ergebnisermittlung nach 18:00 Uhr jederzeit verfügbar, um z.B. die Zurückweisungsgründe für Wähler oder Wahlbriefe oder die Ungültigkeitsgründe von Stimmzetteln nachschlagen zu können. Es reicht nicht, wenn die Dateien lediglich gespeichert sind, wegen der laufenden Auswertung der Stimmzettel mittels EDV jedoch faktisch kein Zugriff möglich ist.

3. Das bedeutet aber auch: wenn die Ergebnisermittlung für die Gemeinderats-/Stadtratswahl und die Kreistagswahl in anderen Räumen bzw. Gebäuden durchgeführt wird (z.B. im Rathaus, da dort PCs bereits vorhanden sind), ist in diesen Fällen dennoch eine Ausrüstung „vor Ort und untertags“ notwendig.

Noch eine Anmerkung aus der Praxis: Zum Suchen nach Schlagworten in einem Inhalts- oder Schlagwortverzeichnis in Papierform und dem Blättern in einem nach Art. und §§ strukturierten Werk stellt eine Datei grundsätzlich keine sinnvolle Alternative dar. Natürlich gibt es Programme, die über eine Schlagwortsuche ein umfassendes Suchergebnis, ggf. auch mit Verlinkung der einzelnen Rechtsvorschriften ermöglichen. Für die überwältigende Mehrzahl der Gemeinde dürfte dies jedoch – auch aufgrund der hohen Kosten im Vergleich zur Beschaffung in Papierform – keine wirtschaftliche Alternative darstellen.


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