Beschlussfähigkeit
Wann ist die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes sowohl während der Abstimmung als auch bei der Stimmenauswertung gegeben? Ist eine Mindestanzahl erforderlich?
Während der Abstimmung bzw. während der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe im Briefwahlvorstand müssen immer mindestens drei Mitglieder des (Brief-)Wahlvorstands, darunter der (Brief-)Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter anwesend sein. In dieser Zusammensetzung ist der (Brief-)Wahlvorstand auch beratungs- und beschlussfähig. Während der Ermittlung und Feststellung des (Brief)Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des (Brief-)Wahlvorstands anwesend sein.(§ 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 und 3 GLKrWO).