Berufung in (Brief-)Wahlvorstand (11)
Ist es problematisch, wenn ein Beauftragter eines Wahlvorschlags nun in den Wahlvorstand als Wahlvorsteher, bzw. Stellvertretender Wahlvorsteher berufen werden soll?
Rechtlich betrachtet gibt es hierfür keinen Hinderungsgrund. Wir empfehlen Ihnen jedoch, dass Sie nach Möglichkeit bei der Berufung von Mitgliedern sich bewerbender Parteien und Wählergruppen in den Wahlvorstand paritätisch vorgehen. Z.B.: Stimmbezirk 1: Wahlvorsteher A-Partei, Stellvertreter B-Wählergruppe; Stimmbezirk 2: Wahlvorsteher B-Wählergruppe, Stellvertreter A-Partei … usw.