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Hilfspersonen

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 18.02.2008 13:39

Kann ein Wahlberechtigter, der im Abstimmungslokal wählen will und seine Brille vergessen hat, eine Hilfsperson nach § 62 GLKrWO hinzuziehen? Er wäre ja in dem Fall (vorübergehend) sehbehindert.

Die Gründe bei denen sich eine stimmberechtigte Person der Hinzuziehung einer Person ihres Vertrauens bedienen kann, sind in Art. 3 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG abschließend geregelt. Hier ist u.a. auch eine körperliche Behinderung genannt. Eine Sehbehinderung ist eine körperliche Behinderung, auch wenn diese ggf. durch eine (zu Hause liegende) Brille gemildert werden könnte. Wir sind der Auffassung, dass man in diesem Fall einer stimmberechtigten Person die Hilfestellung nicht verweigern darf. Dies käme einer Zurückweisung gleich, die durch nichts zu rechtfertigen wäre.


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