Zusammensetzung
Dürfen sich bewerbende Personen in den Wahlvorstand berufen werden?
Das ist grundsätzlich rechtlich nicht ausgeschlossen. Nr. 8.1 der Bekanntmachung zum Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWBek) regelt jedoch: "Sich bewerbende Personen eines Wahlvorschlags sollten nur dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von geeigneten Wahlvorstandsmitgliedern zu gewinnen wäre. Sich bewerbende Personen sollten nicht zu Wahlvorstehern berufen werden." Ist eine Berufung von sich bewerbenden Personen notwendig, sollte aus Sicht der Praxis stets auf den politischen Porporz innerhalb eines (Brief-)Wahlvorstands geachtet werden.