Berufung in den (Brief-) Wahlvorstand
Gem. Nr. 8.1 GLKrWBek sollen Bewerber nur dann in den Wahl- oder Briefwahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von Mitgliedern zu gewinnen wäre. Ebenso sollen Bewerber nicht zu Wahlvorstehern ernannt werden. Was passiert, wenn gegen diese Vorgabe, die weder im GLKrWG noch in der GLKrWO enthalten ist, nicht eingehalten wird ?
Wir finden diese Regelung vom Grunde her konsequent. Niemand sollte an Beschlüssen mitwirken, die seine eigene Kandidatur betreffen. Das ist nämlich im (Brief-)Wahlvorstand im Rahmen der Beschlussfassung über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von Stimmzetteln der Fall - im Falle der Stimmengleichheit durch die Wahlvorsteherin/den Wahlvorsteher sogar ausschlaggebend. In der Praxis hat sich diese Sichtweise nicht allgemein verbindlich durchgesetzt. Zumindest erfolgte keine gesetzliche Regelung. Insbesondere kleinere Gemeinden argumentieren immer wieder, sie könnten ohne Rückgriff auf Bewerber/innen die ordnungsgemäße Besetzung der (Brief-)Wahlvorstände nicht sicherstellen. Wenn sie das tun, ergibt sich daraus keine unmittelbare Konsequenz. Bereits aus der Verwendung der Möglichkeitsform "sollten" in der GLKrWBek ist ersichtlich, dass es sich um eine wünschenswerte Zielvorstellung handelt. Dabei wird wohl in Kauf genommen, dass Bewerber/innen in den (Brief-)Wahlvorstand - ggf. auch als (Brief-)Wahlvorsteher/innen - berufen werden. Aus Sicht der Praxis wird empfohlen, in wirklich unvermeidlichen Fällen zumindest den Parteienproporz in den betroffenen (Brief-)Wahlvorständen sicherzustellen und gleichzeitig hinsichtlich der Zahl der (Brief) Wahlvorsteher/innen ein Gleichgewicht zwischen den Wahlvorschlagsträgern auf Gemeindeebene zu schaffen.