Berufung in den (Brief-) Wahlvorstand (2)
Leiter einer Aufstellungsversammlung, Beauftragte eines Wahlvorschlags und deren Stellvertretung dürfen nicht Mitglied im Wahlausschuss sein. Ist es möglich, sie in einen (Brief-)Wahlvorstand zu berufen?
Ja, das ist rechtlich zulässig. Aus Sicht der Praxis sollte möglichst auf den politischen Porporz innerhalb eines (Brief-)Wahlvorstands geachtet werden.