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Berufung in den (Brief-) Wahlvorstand (3)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 24.07.2007 10:31

Darf der Leiter einer Aufstellungsversammlung in den (Brief-)Wahlvorstand berufen werden, ggf. sogar als (Brief-)Wahlvorsteher?

Ja, das ist rechtlich zulässig. Auch die Beauftragten von Wahlvorschlägen und ihre Stellvertretungen dürfen berufen werden. Aus Sicht der Praxis sollte möglichst auf den politischen Porporz innerhalb eines (Brief-) Wahlvorstands geachtet werden.


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