Berufung in den (Brief-) Wahlvorstand (3)
Darf der Leiter einer Aufstellungsversammlung in den (Brief-)Wahlvorstand berufen werden, ggf. sogar als (Brief-)Wahlvorsteher?
Ja, das ist rechtlich zulässig. Auch die Beauftragten von Wahlvorschlägen und ihre Stellvertretungen dürfen berufen werden. Aus Sicht der Praxis sollte möglichst auf den politischen Porporz innerhalb eines (Brief-) Wahlvorstands geachtet werden.