Schriftführer
Darf der Schriftführer des Wahlausschusses, wenn er nicht Beisitzer ist, auch im Wahlvorstand als Schriftführer tätig sein ?
Ja, denn der Schriftführer ist – sofern er nicht zugleich Beisitzer ist – kein Mitglied des Wahlausschusses im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG und daher nicht stimmberechtigt (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG). Damit greift das Verbot des Art. 4 Abs. 3 GLKrWG, wonach niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder Stellvertretung sein darf, in diesem Falle nicht.