Berufung in den (Brief-) Wahlvorstand (4)
Können a) Gemeinderatsmitglieder, die nicht mehr kandidieren b) Gemeinderatsmitglieder, die wieder kandidieren Mitglied der Wahlvorstände sein?
In beiden Fällen: ja, das ist möglich. Zu Fall b ist ergänzend anzumerken: Das ist grundsätzlich rechtlich nicht ausgeschlossen. Nr. 8.1 der Bekanntmachung zum Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWBek) regelt jedoch: "Sich bewerbende Personen eines Wahlvorschlags sollten nur dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn sonst keine ausreichende Zahl von geeigneten Wahlvorstandsmitgliedern zu gewinnen wäre. Sich bewerbende Personen sollten nicht zu Wahlvorstehern berufen werden."
Ist eine
Berufung von sich bewerbenden Personen notwendig, sollte aus Sicht der Praxis
stets auf den politischen Porporz innerhalb eines (Brief-)Wahlvorstands
geachtet werden.