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Berufung in den (Brief-) Wahlvorstand (6)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 05.09.2007 13:09

In unserem letzten Informationblatt der Gemeinde haben wir für Wahlhelfer geworben. Es haben sich u.a. eine Österreicherin aus unserem Gemeindegebiet und aus dem Nachbarort eine Japanerin mit sehr guten Deutschkenntnissen gemeldet. Dürfen ausländische Bürger in den Wahlvorstand berufen werden?

Die österreichische Staatsangehörige darf grundsätzlich berufen werden, die japanische jedoch nicht.

Die Mitglieder der (Brief-)Wahlvorstände werden nämlich aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten oder der wahlberechtigten Gemeindebediensteten berufen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG.

Für die Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen wahlberechtigt die am Wahltag (Art. 1 GLKrWG):

  • Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind,

    (zum Stand 01. Januar 2007 gibt es neben Deutschland 26 weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen,
    Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien,
    Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Zypern

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum spätestens am Wahltag vor 18 Jahren, d.h. am 02.03.1990 oder früher)
  • sich seit mindestens drei Monaten (= Sonntag, 02.12.2007) in der Gemeinde/Stadt bzw. im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten.

Abweichend hiervon gilt, wer das Wahlrecht in der Gemeinde/Stadt bzw. im Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder für die entsprechende Wahl wahlberechtigt.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht und damit nicht in das Wählerverzeichnis aufzunehmen sind Personen (Art. 2 GLKrWG):

  • die infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
  • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– bezeichneten Aufgaben nicht erfasst.
  • die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs –StGB– in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

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