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Schwerpunkt der Lebensbeziehungen

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 24.10.2007 12:03

Ein Bewerber für die Gemeinderatswahl ist in unserer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet, z.Zt. auch noch aktives Gemeinderatsmitglied, obwohl er infolge Eheschließung den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen am Wohnort der Ehefrau hat. Er wohnt dort (mit Nebenwohnung gemeldet) und geht auch von dort aus zu seiner Arbeitsstelle, die auch nicht in unserer Gemeinde liegt. Da er hier mit Hauptwohnung gemeldet ist, wird er bei uns automatisch als Wahlberechtigter erfasst. Muss bzw. kann er von der hiesigen Verwaltung von der Wählbarkeit ausgeschlossen bzw. abgewiesen werden? Wie wäre der vorstehende Fall zu beurteilen, wenn die Person zwar am Wohnsitz der Frau nächtigt, aber sich sonst in unserer Gemeinde aufhält, weil er hier einen Gewerbebetrieb unterhält und folglich den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen eigentlich hier hat?

Sie unterstellen den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen am Ort der Ehefrau. Wenn dem so ist, müsste der Gemeinderat letztlich jetzt den Verlust der Wählbarkeit feststellen, das Gemeinderatsmitglied würde ausscheiden und ein Listennachfolger nachrücken. Mag zwar augenscheinlich für Sie einiges dafür sprechen: ob das jedoch so ist, ist nach der konkreten Einzelfallsituation und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu beurteilen und zu entscheiden.

Wie Sie richtig ansprechen, ist bei Wahlrecht und Wählbarkeit letztlich auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Die Vermutungen, wo sich dieser Schwerpunkt aufgrund der melderechtlichen Situation (Art. 1 Abs. 3 GLKrWG) oder aufgrund der persönlichen Lebensumstände (§ 1 GLKrWO) befindet, sind nach objektiv erkennbaren und nachprüfbaren Umständen widerlegbar.

§ 1 Satz 1 GLKrWO bestimmt für Verheiratete als regelmäßigen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen die (gemeinsame) Familienwohnung, also die Wohnung, in der sich das Familienleben in der Freizeit abspielt. Die Rechtssprechung gesteht jedoch in Ausnahmefällen auch nicht getrennt lebenden Ehegatten zu, weiterhin in zwei Wohnungen zu leben, ohne in einer davon den Schwerpunkt der gemeinsamen Haushaltsführung zu haben.

Auf die Frage, von wo aus ein Verheirateter seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kommt es somit nach unserer Auffassung allenfalls insoweit an, als bei der Prüfung nach der Lage des Einzelfalls die Entfernungen der beiden betroffenen Wohnungen zur Arbeitsstätte betrachtet werden können. Liegen also beide Wohnungen in einer für tägliches Pendeln räumlich und zeitlich akzeptablen und zumutbaren Erreichbarkeit, so kann sich die Sachlage anders darstellen, als wenn eine der beiden Wohnungen so weit von der Arbeitsstätte entfernt liegt, dass von ihr ein Pendeln zur Arbeitsstätte objektiv nicht in Betracht kommt. Auch hier können jedoch weitere zu berücksichtigende Besonderheiten gegeben sein, z.B. in Form von periodisch wechselnden Arbeitsstätten oder bei überwiegender Aussendiensttätigkeit in einem Gebiet mit z.B. nur einem festen Bürotag.

Wahlrechtlich kann damit in Ausnahmefällen auch der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen von Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, auseinander fallen. Melderechtlich bedeutet dies, dass die Ehegatten gegenseitig - jedoch mit unterschiedlichem Wohnungsstatus - gemeldet sind.

Insofern unterscheidet sich der zweite Fall bei der rechtlichen Beurteilung grundsätzlich nicht vom ersten. Auch dafür gelten die obigen Überlegungen für eine Beurteilung im Einzelfall.

Sie werden den Betroffenen wohl befragen müssen, um die Sachlage zu klären. Dabei müssen Sie beachten, dass datenschutzrechtlich die Versendung von pauschalen Fragebogen unzulässig ist und für den Betroffenen - bei mündlicher oder schriftlicher Befragung - stets der Zweck der Befragung und die Freiwilligkeit seiner Beantwortung klar erkennbar ist.

Dazu ein Auszug aus dem 17. Tätigkeitsbericht (1996) des Landesbeauftragten für den Datenschutz:

"8.2.4 Datenerhebung zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses

Eine Gemeinde hatte bei Personen mit mehreren Wohnsitzen Zweifel, ob diese noch in der Gemeinde wahlberechtigt sind, weil sie eventuell nicht mehr den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde haben. Dies ist aber eine der Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz).Um das Wählerverzeichnis zu bereinigen, versandte die Gemeinde an eine größere Zahl von Einwohnern mit weiteren Wohnsitzen einen Fragenkatalog, mit dem geklärt werden sollte, wo die Betroffenen den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Dieser Katalog enthielt ohne Rücksichten auf den Einzelfall und auf die individuelle Erforderlichkeit der Beantwortung detaillierte Fragen. So wurde z.B. nach der Häufigkeit des Aufenthalts, des Aufenthalts des "Lebenspartners/der Familie" sowie der Belegenheit des "Großteils der persönlichen Habe" befragt. Fragen in diese Richtung können zwar im Einzelfall zur Feststellung der für das Wahlrecht wesentlichen Frage nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen notwendig sein. Voraussetzung wäre zunächst, daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Vermutung in Art. 1 […] Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, wonach bei mehreren Wohnsitzen der Schwerpunkt derLebensbeziehungen dort ist, wo die betroffene Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist, nicht zutrifft. Liegen solche Anhaltspunkte vor, dann darf auch danach gefragt werden, nicht aber pauschal und ohne Rücksicht auf die Erforderlichkeit im Einzelfall. Für die Betroffenen muß zudem klar erkennbar sein, welchem Zweck die Fragen dienen, und die Fragen müssen klar und unmißverständlich formuliert sein. Das Schreiben der Gemeinde enthielt im übrigen nicht den nach dem Datenschutzgesetz erforderlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Beantwortung […]."


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