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Amtsantrittshindernis - Inkompatibilität

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 30.10.2007 13:23

Kann eine Beamtin der Stadt, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, für den Stadtrat kandidieren. Liegt ggf. ein Amtshindernis gemäß Art. 48 GLKrWG bzw. Art.31 Abs. 3 GO vor?

Ja, sowohl die Kandidatur (bei Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen) als auch der Amtsantritt (im Falle der Wahl) sind möglich.

Zum Thema "Inkompatibilität" hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 16.05.2000 (Az. IB2-0431.1-16) mitgeteilt, dass Art. 31 Abs. 4 Satz 2 GO a.F. (jetzt: Art. 31 Abs. 3 Satz 2 GO) auf Beamte und Angestellte entsprechend anzuwenden ist, die sich im Rahmen der Altersteilzeit für das Blockmodell entschieden haben und sich in der Freistellungsphase befinden. Das heißt, im Falle der Wahl liegt ein Amtsantrittshindernis nicht vor.


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