Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (2)
Ein lediger Bewerber für die Gemeinderatswahl ist seit dem 02.11.2006 in X-Stadt mit Hauptwohnsitz und in Hahnbach mit Nebenwohnsitz gemeldet. Bis zum 02.11.06 war der Bewerber mit Hauptwohnsitz in Y-Dorf gemeldet. Der Bewerber hat gegenüber dem Wahlleiter eine Erklärung abgegeben, dass der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung nach wie vor in Y-Dorf sei (belegt dies durch soziale Bindungen zum Elternhaus, Übernahme der elterlichen Landwirtschaft, aktive Vereinstätigkeit). Er ist beruflich in X-Stadt tätig und musste sich daher mit Hauptwohnsitz in X-Stadt anmelden. Reicht die Erklärung aus, um den Schwerpunkt der Lebensbeziehung gemäß Art. 21 Abs. 1 GLKrWG nachzuweisen?
Unserer Auffassung nach reicht die beschriebene
Erklärung aus, um den Schwerpunkt der Lebensbeziehung gem. Art. 21 Abs. 1
GLKrWG belegen. Ist der Bewerber in mehreren Gemeinden gemeldet, wird zunächst
der Lebensmittelpunkt bei der Hauptwohnung vermutet. Im Zweifel ist jedoch eine
genauere Prüfung notwendig. Im Melderecht wird allein auf den zeitlich
überwiegenden Aufenthalt abgestellt. Der
wahlrechtliche Hauptwohnungsbegriff ist jedoch nicht so streng fomalistisch wie
der des Melderecht, weil sonst der Verbundenheit (hier nachgewiesen durch
soziale Bindung, Vereinstätigkeit etc.) des Bewerbers zu seiner Gemeinde nicht
ausreichend Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen
werden, dass die Voraussetzung des Art. 21 Abs. 1 GLKrWG erfüllt ist.