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Wohnsitz

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 02.01.2008 16:38

Bei einem Wahlvorschlagsträger kandidiert eine alleinstehende Person, die ihren Hauptwohnsitz am 11.09.2007 aus einer Landkreisgemeinde in die Stadt verlegt hat. Nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG ist somit die Wählbarkeit nicht gegeben. Ist der 02.09.2007 ein absoluter, unumstößlicher Termin oder kann der Zuzug am 11.09.2007 zugelassen werden?

Die Regelung des Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG ist unumstößlich. Danach ist die Person wählbar, wenn sie den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit mindestens sechs Monaten (= 02.09.2007) in der Gemeinde hat. Im vorliegenden Fall muss durch Befragung des Bewerbers geklärt werden, ob - unabhängig von der melderechtlichen Situation - der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bereits vor der Anmeldung in der Gemeinde war.


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