Sie sind hier: Startseite Wahlwissen kompakt. Wählbarkeit Amtsantrittshindernisse (2)
Artikelaktionen

Amtsantrittshindernisse (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 02.01.2008 16:39

Ein hauptberuflicher Angestellter der Gemeinde hat sich als Bewerber für den Gemeinderat aufstellen lassen. Der Wahlvorschlag ist eingereicht. Es liegt zwar kein Wählbarkeitshinderniss, aber ein Amtsantrittshindernis vor, wenn er am 01.05.08 noch bei der Gemeinde beschäftigt ist. Wie verhält man sich als Wahlleiter bei diesem Sachverhalt im Hinblick auf die Frage einer möglichen Scheinkandidatur? Über die Zulassung des Bewerbers entscheidet zwar der Wahlausschuss, aber sollte nicht der Wahlleiter Erkundigungen beim Bewerber einholen, ob die Kandidatur ernst gemeint ist? Oder würden Sie sagen, solange keine offenkundigen und beweisbaren Umstände bekannt sind, dass es sich um eine Scheinkandiadtur handelt, müßte der Bewerber zugelassen werden?

Man kann nur dann von einer Scheinkandidatur sprechen, wenn nach den gesamten Umständen offenkundig und beweisbar ist, dass der Bewerber im Falle seiner Wahl sein Amt von vorneherein nicht antreten möchte. Dass das Angestelltenverhältnis zum 01.05.2008 möglicherweise noch besteht, ist für sich allein kein schlüssiger Beweis dafür, dass es an der Ernsthaftigkeit der Kandidatur mangelt. Vielmehr sollte der Bewerber befragt werden, was er im Falle seiner Wahl beabsichtigt. Äußert er sich jedoch nicht, wird man ihm den Mangel der Ernsthaftigkeit nicht ohne Weiteres unterstellen können.


pfeil  zurück zur Übersicht


Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System