Verlust der Wählbarkeit (2)
Welche Auswirkungen hat es, wenn ein Kandidat nach dem 22.01.08 (Sitzung Wahlausschuss)
a) verzieht und nicht mehr vor dem Wahltag zuzieht
b) verstirbt?
Für die
Gemeinderatswahl siehe Nr. 80.2 GLKrWBek!
Für Bürgermeisterwahl: Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GLKrWO.
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