Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (4)
Ein lediger Bürger möchte in einer unserer Mitgliedsgemeinden für den Gemeinderat kandidieren. Er war von Geburt an bis Anfang 2005 mit Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet. Von 2005 bis 11.2007 hat er diese Wohnung als Nebenwohnung beibehalten und sich mit Hauptwohnung in einer Nachbargemeinde angemeldet. Ab 01.11.2007 ist er nun wieder in unserer Mitgliedsgemeinde gemeldet. Er hat sich wegen Hausbaus in unserer Migliedsgemeinde überwiegend dort aufgehalten. Ist hiernach nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG die Wählbarkeit bei "mindestens sechs Monaten" Lebensbeziehung im Wahlkreis gegeben?
Zum Gemeinderat wählbar ist, wer sich am Wahltag seit mindestens sechs Monaten (= 02.09.2007) mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält. Im vorliegenden Fall scheinen Anhaltspunkte vorzuliegen, die eine Wählbarkeit insoweit in Frage stellen. Wir schlagen daher vor, den Sachverhalt durch Befragung der Bewerber unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse entsprechend aufzuklären. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen trotz der Hauptwohnsitznahme in der Nachbargemeinde dennoch in Ihrer Mitgliedgemeinde lag, wo der Bewerber noch seinen Nebenwohnsitz hatte.