Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (6)
Beim Abgleich des Wahlvorschlags für die Stadtratswahl mit dem Einwohnerbestand wurde erkannt, dass ein Bewerber mit Nebenwohnung gemeldet ist. Die Ehefrau und auch das Kind haben in unserer Stadt nur Nebenwohnung. Durch welche Erklärung kann uns plausibel gemacht werden, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in unserer Stadt ist. Sind hier außer der Ziffer 2 zu § 1 GLKrWO noch weitere Kriterien bekannt? Kann eventuell davon ausgegangen werden, dass dort die Lebensbeziehungen der intakten Familie sind, von wo aus das Kind in die Schule geht? Oder ist nun, nachdem die Einreichung bereits geschehen ist, eine nachträgliche Änderung der Hauptwohnung nicht mehr möglich? Die Eintragung in das Wählerverzeichnis war bereits in der anderen Gemeinde.
Zum Gemeinderat wählbar ist, wer sich am Wahltag seit mindestens sechs Monaten (= 02.09.2007) mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält. Im vorliegenden Fall scheinen Anhaltspunkte vorzuliegen, die eine Wählbarkeit insoweit in Frage stellen, weil der Bewerber mit seiner Familie in Ihrer Gemeinde nur mit Nebenwohnung gemeldet ist. Für eine Widerlegung der Regelvermutung des § 1 GLKrWO sind objektiv erkennbare und nachprüfbare Umstände notwendig, nicht jedoch rein subjektive Einschätzungen. Wir schlagen daher vor, den Sachverhalt durch Befragung der Bewerber unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse entsprechend aufzuklären.