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Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (5)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 04.01.2008 10:53

Ein Listenbewerber, der bei einer Partei auf Platz 1 steht, hat sich vor kurzem von seiner Frau getrennt und ist aus der gemeinsamen Wohnung hier im Ort ausgezogen. Er hat sich nunmehr mit Hauptwohnsitz bei seinen Eltern auch hier im Ort gemeldet. Mit Zweitwohnsitz ist er in der Nachbargemeinde gemeldet. Da bei unserer Ortsgröße immer noch alles sehr familiär und übersichtlich ist, ist bekannt, dass er zwar hier gemeldet ist, sich jedoch überwiegend bei seiner Freundin in der Nachbarortschaft aufhält, wo er auch den Nebenwohnsitz gemeldet hat. In örtlichen Broschüren und Bekanntmachungen von Vereinen erscheint immer jeweils die Nebenwohnsitzadresse im Nachbarort als Kontaktadresse. Gemäß der einschlägigen Vorschriften in der GLKrWO ist der Wohnsitz ausschlaggebend, von wo aus dem täglichen Lebensunterhalt nachgegangen wird. Dies ist aber für uns im Wahlamt nicht abschließend nachvollziehbar. Ist es möglich, diesen Listenbewerber eine Erklärung unterschreiben zu lassen, mit der ihm die Rechtslage laut GLKrWG und GLKrWO erklärt wird? Soweit mir bekannt ist, gibt es auch einschlägige strafrechtliche Regelungen, dass es strafbar ist, wenn man zur Erlangung eines politischen Mandats falsche Angaben macht? Wo steht dies in den Strafgesetzen? Und was ist zu veranlassen, wenn er diese Erklärung nicht unterschreibt? Ist er dann dem Wahlausschuss zur Nichtzulassung vorzuschlagen?

Zum Gemeinderat wählbar ist, wer sich am Wahltag seit mindestens sechs Monaten (= 02.09.2007) mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält. Im vorliegenden Fall scheinen für Sie Anhaltspunkte vorzuliegen, die eine Wählbarkeit insoweit in Frage stellen, obwohl der Bewerber auch weiterhin in Ihrer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet ist. Eine Widerlegung der Regelvermutung des § 1 GLKrWO ist nur bei objektiv erkennbaren und nachprüfbaren Umständen möglich, nicht jedoch bei rein subjektiven Einschätzungen. Wir schlagen daher vor, den Sachverhalt durch Befragung der Bewerber unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse entsprechend aufzuklären.

Die möglichen falschen Angaben zum Wohnsitz haben melderechtlich die Begehung einer Ordnungswidrigkeit zur Folge. Wahlrechtlich kann sich dies nur insoweit auswirken, als dass dem Bewerber die Wählbarkeit abgesprochen wird.

Wir empfehlen Ihnen dringend, diesen Fall mit der Rechtsaufsichtsbehörde zu erörtern.


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