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Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (7)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 07.01.2008 15:43

Ein Wahlvorschlagsträger hat für die Wahl des Stadtrats unter anderem eine Person aufgestellt, die zwar im Wahlkreis mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet ist, aber laut Zeitungsbericht ihren "... Lebensmittelpunkt jezt in A. (grenznaher Ort im Ausland) bei ihrer Lebensgefährtin und dem gemeinsamen ... Sohn ..." haben soll. Die betreffende Person ist im angrenzenden Ausland nicht gemeldet. Fragen: 1. Soll der Gemeindewahlleiter diese Person (oder den Beauftragten des Wahlvorschlagsträgers) um Stellungnahme bitten, wo der wahlrechtliche Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen besteht (Stichwort: "Zweifel am 'Aufenthalt' einer gemeldeten Person")? 2. Hätte es wahlrechtliche Konsequenzen, wenn die betreffende Person (oder der Beauftragte) innerhalb einer bestimmten Frist keine Stellungnahme abgäbe?

  1. Zum Stadtrat wählbar ist, wer sich am Wahltag seit mindestens sechs Monaten (= 02.09.2007) mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen aufhält. Im vorliegenden Fall scheinen Anhaltspunkte vorzuliegen, die eine Wählbarkeit insoweit in Frage stellen, obwohl der Bewerber mit seiner Familie in Ihrer Stadt mit Hauptwohnung gemeldet ist. Für eine Widerlegung der Regelvermutung des § 1 GLKrWO sind objektiv erkennbare und nachprüfbare Umstände notwendig. Wir schlagen daher vor, den Sachverhalt durch Befragung des Bewerber unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse entsprechend aufzuklären.
  2. Äußert sich der Bewerber nicht und ergibt die Prüfung, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen nicht in Ihrer Stadt ist, führt dies nur dazu, dass der Bewerber nicht wählbar ist.


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