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Inkompatibilität

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 06.07.2007 11:40

Können Lehrer einer städtischen Schule (Beamte und Angestellte, die nicht in leitender Position tätig sind) nach erfolgreicher Wahl ihr Stadtratsmandat antreten?

Art. 31 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) schließt einen Amtsantritt für

1. Beamte,

2. leitende Angestellte,

3. nicht leitende, aber hauptberufliche Angestellte der Gemeinde/Stadt aus.

Somit wäre allenfalls bei Teilzeitangestellten anhand der tarif- bzw. arbeitszeitrechtlichen Regelungen die Frage der Hauptberuflichkeit zu klären. Das wird ohne Rücksprache mit der zuständigen Personalstelle nicht möglich sein.

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