Inkompatibilität
Können Lehrer einer städtischen Schule (Beamte und Angestellte, die nicht in leitender Position tätig sind) nach erfolgreicher Wahl ihr Stadtratsmandat antreten?
Art. 31 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) schließt einen Amtsantritt für
1. Beamte,
2. leitende Angestellte,
3. nicht leitende, aber hauptberufliche Angestellte der Gemeinde/Stadt aus.
Somit wäre allenfalls bei
Teilzeitangestellten anhand der tarif- bzw. arbeitszeitrechtlichen Regelungen
die Frage der Hauptberuflichkeit zu klären. Das wird ohne Rücksprache mit der
zuständigen Personalstelle nicht möglich sein.