Amtsantrittshindernis
Art. 48 Abs 1 Nr. 3 GLKrWG spricht von Amtsantrittshindernissen in den Fällen des Art. 31 Abs. 3 GO, wonach u.a. "leitende oder hauptberufliche Angestellte dieser Gemeinde " nicht Gemeinderatsmitglied sein können. Die früheren Bezeichnungen "Angestellte" und "Arbeiter" wurden durch den TVÖD in den Begriff "Tariflich Beschäftigte" umgewandelt. Wie ist deshalb der in Art. 31 GO nach wie vor verwendete Begriff "Angestellte" auszulegen ?
Zu dieser Problematik gibt es zwei Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, die Ihnen über das Landratsamt zugegangen sein müssten:
1. IMS vom 27.09.2006, IB2-1400.1-31
2. IMS vom 01.12.2005, IB2-1400.1-32.
Verkürzt gesagt ist darin festgelegt, die kommunalrechtlich bedingte Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern weiterhin nach den bisherigen Eingruppierungsregelungen des BAT und des BMT-G zu treffen.