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Inkompatibilität (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 24.07.2007 10:20

Kann ein Gemeindebeamter im Vorruhestand, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, im Hinblick auf Art. 31 Abs. 3 Nr. 1 GO als Bewerber für die Gemeinderatswahl aufgestellt werden und - im Falle seiner Wahl - das Amt als Gemeinderatsmitglied auch antreten?

Ja, das ist möglich.

Zum Thema "Inkompatibilität" hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 16.05.2000 (Az. IB2-0431.1-16) mitgeteilt, dass Art. 31 Abs. 4 Satz 2 GO a.F. (jetzt: Art. 31 Abs. 3 Satz 2 GO) auf Beamte und Angestellte entsprechend anzuwenden ist, die sich im Rahmen der Altersteilzeit für das Blockmodell entschieden haben und sich in der Freistellungsphase befinden. Das heißt, im Falle der Wahl liegt ein Amtsantrittshindernis nicht vor.




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