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Amtszeit Bürgermeister (2)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 26.07.2007 11:29

Unser ehrenamtlicher erster Bürgermeister wurde im Juli 2006 neu gewählt. 1. Nach welcher Rechtsgrundlage richtet sich die Berechnung seiner Amtszeit und wie lange dauert sie? 2. Wäre die Dauer bei einem berufsmäßigen ersten Bürgermeisters anders?

1. Für die Beurteilung der Amtszeit ist das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2000, zuletzt geändert am 9. Juli 2003 (GVBl S. 419) maßgeblich. Alle vor dem 02.03.2008 stattfindenden Zwischenwahlen sind entsprechend dieser Fassung abzuwickeln.

Die Amtszeit des ersten Bürgermeisters beginnt nach Art. 43 Abs. 1 GLKrWG in der o.g. Fassung am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers.

Ausgehend davon, dass die Wahl des ersten Bürgermeisters in Ihrer Gemeinde entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz  2 GLKrWG in der o.g. Fassung innerhalb der Dreimonatsfrist stattgefunden hat, endete sowohl die Amtszeit des Vorgängers und begann die Amtszeit des Amtierenden spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2006.

Der erste Bürgermeister Ihrer Gemeinde wurde demnach für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats (= 01.05.2002 bis 30.04.2008) gewählt und ist am 02.03.2008 neu zu wählen. Die Ausnahme, wonach die Amtszeit erst mit Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats (= 01.05.2008 bis 30.04.2014) endet, greift hier nicht, da die Amtszeit spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2006 begann und demnach nicht innerhalb des letzten Jahres der Wahlzeit des Gemeinderats (Art. 41. Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GLKrWG in der o.g. Fassung).

 

2. Im Unterschied zu ehrenamtlichen werden berufsmäßige erste Bürgermeister – ebenfalls unter Berücksichtigung der o.a. Ausnahme des Art. 43 Abs. 2 GLKrWG in der o.g. Fassung – auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG in der o.g. Fassung). Da die Ausnahme im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, wäre somit ein berufsmäßiger erster Bürgermeister in Ihrer Gemeinde für die nächsten sechs Jahre gewählt. Es würde insoweit keine Harmonisierung der Amtszeit stattfinden.

In diesem Zusammenhang ist noch die Möglichkeit zu erwähnen, dass berufsmäßige erste Bürgermeister, deren Amtszeit über die Wahlzeit des Gemeinderats hinausgeht, auf Antrag ihre Amtszeit vorzeitig an die Wahlzeit des Gemeinderats angleichen können. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Gemeinderats bis spätestens 30. September des dem Wahltermin für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen vorausgehenden Jahres (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG in der o.g. Fassung).




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