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Verlust der Wählbarkeit

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 15.10.2007 15:44

Was passiert, wenn ein nominierter Bewerber für die Gemeinderatswahl nach Abgabe der Wahlvorschläge bzw. erst nach der Ausgabe der Briefwahlunterlagen in eine andere Gemeinde umzieht?

Zunächst wäre zu prüfen, ob die melderechtliche Verlegung der Hauptwohnung auch gleichzeitig die Verlegung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen bedeutet. Nur dann wäre die Wählbarkeit verloren gegangen.

Bei nachträglichem Verlust der Wählbarkeit sind hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Gemeinderatswahl drei Zeitpunkte relevant:

  • I. Bei Verlust der Wählbarkeit vor der Beschlussfassung des Wahlausschusses am 40. Tag vor dem Wahltag gilt Folgendes: Der Wahlausschuss stellt den Mangel wegen der Nichtwählbarkeit des Bewerbers fest und streicht diesen aus dem Wahlvorschlag.

    Damit gibt es 3 Möglichkeiten:

  1. Die Aufstellungsversammlung hat Ersatzleute nominiert, aus deren Kreis eine wählbare Person entsprechend der Festlegungen der Versammlung nachrückt.
  2. Die Aufstellungsversammlung hat mangels Bewerbern keine Ersatzleute aufgestellt, jedoch eine Regelung getroffen, dass das Ausscheiden von Bewerbern durch eine mehrfache Aufführung der verbleibenden Bewerber kompensiert wird.
  3. Hat die Aufstellungsversammlung keinerlei Regelungen im Falle des Ausscheidens von Bewerbern getroffen und kann diese Regelung wegen der abgelaufenen Einreichungsfrist auch nicht mehr in einer ordentlichen weiteren Aufstellungsversammlung nachgeholt werden, wird der Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel tatsächlich einen Bewerber weniger enthalten.
  • II. Bei Verlust der Wählbarkeit nach der Beschlussfassung durch den Wahlausschuss am 40. Tag bleibt der nicht wählbare Bewerber auf dem Stimmzettel. In diesem Falle sind die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig. Da die (Brief-)Wahlvorstände jedoch strikt von der Wählbarkeit der auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerber auszugehen haben (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 GLKrWO), muss dies der Wahlausschuss im Rahmen der Ergebnisfeststellung feststellen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GLKrWG). Die Stimmen werden jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung für den Wahlvorschlag als gültig gewertet.
  • III. Bei Verlust der Wählbarkeit nach dem Wahltag ist die Person zwar u.U. gewählt, kann aber ihr Amt wegen eines Amtshindernisses nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 1 GLKrWG nicht antreten, so dass ein Listennachfolger nachrückt.



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