Einzelstimmvergabe
Auf einem Stimmzettel erhält ein Bewerber durch entsprechende Kennzeichnung drei Stimmen. Gleichzeitig wird der gleiche Bewerber gestrichen. Es wird jedoch nur der Name nicht die Zahl "3" gestrichen. Wie ist diese Stimmabgabe zu werten?
Im Regelfall wird man nicht erkennen können, ob der Wähler zuerst die Streichung oder zuerst die Stimmvergabe vorgenommen hat. Wahrscheinlichkeitsüberlegungen haben dabei nichts zu suchen, auch wenn viel für eine Auslegung in die eine oder andere Richtung sprechen würde. Dann gilt: der Wählerwille ist nicht erkennbar und die Stimmvergabe hinsichtlich dieses Bewerbers ungültig (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 GLKrWO).