Zusätze und Vorbehalte
Nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 GLKrWO ist die Stimmabgabe u.a. ungültig, wenn der Stimmzettel "Zusätze oder Vorbehalte" enthält. Trifft dies auch dann zu, wenn es sich um einen "positiven" Zusatz handelt, der Wähler z.B. bei einzelnen Wahlvorschlägen oder Kandidaten "super" oder "sehr gut" dazugeschrieben hat?
Wir meinen ja, weil es sich hierbei um einen schriftlichen und wertenden Zusatz handelt, der über die vorgeschriebene Kennzeichnung eindeutig hinausgeht. Bleibt ergänzend anzumerken, dass sich die Ungültigkeit wegen eines unzulässigen Zusatzes auf den gesamten Stimmzettel erstreckt und nicht nur auf den betroffenen Bewerber.