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Umzug in einen anderen Raum

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.11.2007 09:08

Die Ergebnisermittlung nach 18.00 Uhr soll in unserer Gemeinde zentral im Rathaus erfolgen, da sich dort die EDV-Ausstattung zur Auswertung der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und Kreistagswahl befindet. Ist dies möglich oder muss die Ergebnisermittlung generell oder in Teilen im Abstimmungsraum stattfinden?

Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 GLKrWO gilt der Grundsatz, dass das Abstimmungsergebnis im Abstimmungsraum ermittelt wird. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 GLKrWO ist es möglich, dass die Abstimmungsergebnisse an einem anderen Ort als dem Abstimmungsraum ermittelt werden, wenn zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt wird. Diese Verlegung in einen anderen Raum hat dann unter strenger Einhaltung der Bestimmungen des § 79 Abs. 4 GLKrWO zu erfolgen.

Da für die Auswertung der Bürgermeisterwahl und Landratswahl im Regelfall kein EDV-Verfahren verwendet wird, somit die Auswertung wie bisher händisch erfolgen wird, halten wir eine Verlegung bereits vor der Auswertung der Bürgermeister- und Landratswahl in ein anderes Gebäude vom Wortlaut der Bestimmungen der Wahlordnung für nicht abgedeckt. Wenn Sie so etwas planen, müssen Sie das nach unserer Auffassung unbedingt mit Ihrer Rechtsaufsicht abklären.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes: Auch das zwischenzeitliche Einholen der verschlossenen/versiegelten Urnen für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl durch Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs, ist nach dem Wortlaut des § 79 Abs. 4 GLKrWO nicht zulässig.


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