Unechte Mehrheitswahl (2)
Wenn bei der Gemeinderatswahl nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wir haben einen Stimmzettel, auf dem 24 Bewerber stehen. Der Wähler hat 24 Stimmen. Wir haben nun den Fall, dass ein Wähler 12 Bewerber ankreuzt, keinen Bewerber dazu schreibt und ein Listenkreuz macht, weil in der Presse oft darauf hingewiesen wird, man soll ein Listenkreuz machen, um keine Stimme zu verschenken. Eigentlich wollte der Wähler aber nur die 12 angekreuzten Bewerber wählen. Ist es richtig, dass durch das Listenkreuz alle 24 Bewerber eine Stimme erhalten? Unserer Meinung nach macht dies keinen Sinn, weil sich der Wähler durch das Ankreuzen von 12 Bewerbern diese eindeutig ausgesucht hat und nicht allen 24 Berwerbern eine Stimme geben möchte.
Unabhängig von Überlegungen zum Sinn dieser Regelung: aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 GLKrWO folgt, dass das Listenkreuz als zulässige Art der Stimmvergabe einer Vergabe von einzelnen Stimmen bei den vorgedruckten Bewerbern vorgeht. Zu dieser Folge gibt es keine Alternative und bei der Bewertung kein Ermessen.