Sie sind hier: Startseite Wahlwissen kompakt. Stimmzettel Unechte Mehrheitswahl (3)
Artikelaktionen

Unechte Mehrheitswahl (3)

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 02.01.2008 16:05

Unechte Mehrheitswahl -Gestaltung der Stimmzettel: Wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Ein Wahlvorschlagsträger hat von der Möglichkeit der Erhöhung der Bewerberzahl nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG Gebrauch gemacht und 24 Bewerber nominiert. Kann der Wähler bei dieser Konstellation Kandidaten streichen und weitere nicht aufgeführte Kandidaten wählen, wenn ja, wie viele Zeilen sind hierfür vorzusehen? Ist das Muster der Anlage 4 zur GLKrWO dann noch relevant?

Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG wird ohne Bindung an die vorgeschlagenen sich bewerbenden Personen gewählt, unabhängig davon, ob die Bewerberzahl verdoppelt wurde oder nicht. Aus § 76 Abs. 3 Satz 1 GLKrWO ergibt sich, dass der Wähler auch Stimmen an andere wählbare Personen vergeben kann, in dem er diese handschriftlich hinzufügt. Satz 2 der gleichen Vorschrift besagt zudem, dass der Wähler in diesem Fall vorgedruckte Bewerber streichen muss, wenn er mit der Hinzufügung anderer wählbarer Personen seine zulässige Gesamtstimmenzahl überschreiten würde.

Da ohne Bindung an die sich bewerbenden Personen gewählt wird, muss der Stimmzettel so viele freie Zeilen aufweisen, dass der Wähler notfalls seine gesamten Stimmen durch handschriftliche Hinzufügung an andere wählbare Personen geben kann (vgl. Fußnote 5 Anlage 4 GLKrWO).


pfeil  zurück zur Übersicht


Powered by Plone CMS, the Open Source Content Management System