Anzahl Urnenwähler
Bei einem kleinen Stimmbezirk könnte es u. U. dazu kommen, dass die genannte Untergrenze von 50 Urnenwählern unterschritten wird. Wenn nach 18 Uhr vom Wahlvorstand festgestellt wird, dass weniger als 50 abgegebene Stimmzettel in der Wahlurne sind, wie ist dann detailliert zu verfahren?
Dieser Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Nur bei der Briefwahl gilt, dass bei weniger als 50 zugelassenen Wahlbriefen die Auswertung der Wahlumschläge ein von der Gemeinde vorher bestimmter Urnenwahlvorständ zu übernehmen hat (Art. 19 Abs. 2 GLKrWG, § 72 GLKrWO). Hintergrund ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Es sollen bei einer derart geringen Wählerzahl Rückschlüsse auf einzelne Personen ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz muss auch für die Urnenwahl gelten - trotz fehlender Regelung (lediglich in Nr. 19 GLKrWBek spricht von mindestens 70 Wahlb e r e c h t i g t e n bei der Bildung der Stimmbezirke). Wir sind daher der Meinung, dass ein Stimmbezirk, der um 18:00 Uhr laut Wählerverzeichnis weniger als 50 Stimmabgabevermerke (je Wahl) verzeichnet hat, seine Stimmzettel - in anlagoger Anwendung der oben zitierten Vorschriften - nicht selbst auswerten darf.
Aus diesem Grund kommt der Zuteilung einer ausreichend großen Zahl von Wahlberechtigten bei der Stimmbezirkseinteilung eine besondere Bedeutung zu.
Wir raten Ihnen, Ihr Problem mit der Rechtsaufsicht zu klären.