Mehrere Listenkreuze
Bei der Gemeinderatswahl in einer Gemeinde bis zu 3.000 Einwohner gibt es drei Wahlvorschläge. Eine Wählergruppe hat die Bewerberzahl auf 24 verdoppelt. Die anderen beiden treten mit jeweils 12 Kandidaten an (keine Mehrfachaufführung). Somit hat jeder Wähler ja 24 Stimmen. Sind zwei Listenkreuze (ohne Einzelstimmvergabe) bei den Parteien mit den 12 Bewerbern zulässig? Ist der Stimmzettel voll gültig? Könnten zusätzlich zu den beiden Listenkreuzen noch Einzelstimmen vergeben werden?
Mit zwei Listenkreuzen bei den "12er-Listen" vergibt der Wähler jeweils 12 Stimmen (§ 75 Nr. 5 Buchstabe a GLKrWO), zusammen also 24 Stimmen. Der Stimmzettel ist damit zweifelsfrei gültig. Einzelstimmen können immer vergeben werden. Bereits bei nur einer vergebenen Einzelstimme greift jedoch der Grundsatz: "Einzelstimmvergabe geht vor Listenkreuz". Die Listenkreuze bleiben zunächst außer Betracht. Damit wären die Einzelstimmen gültig (sofern die Gesamtstimmenzahl durch die Einzelstimmvergaben nicht überschritten ist), die Reststimmenvergabe über zwei Listenkreuze wäre hinsichtlich des nicht ermittelbaren Wählerwillens jedoch ungültig.