Führung von Zähllisten
Die Stimmzettelauswertung für die Stadtrats- und Kreistagswahl wird in unserer Stadt mittels EDV durchgeführt. Das manuelle Abstreichen von Zähllisten ist deshalb nicht mehr notwendig. Ist es trotzdem noch erforderlich, dass Zähllisten aus dem Auswertungsprogramm ausgedruckt, unterschrieben und der Niederschrift beigelegt werden müssen?
In den amtlichen Niederschriftenmustern - Anlagen 17 und 18 der Vollzugsbekanntmachung (GLKrWBek) - wird unter den Ziffern 3.12 bzw. 3.11 ausgeführt, dass bei Einsatz einer Datenverarbeitung die Niederschrift oder Teile davon sowie die Zähllisten ausgedruckt und vom (Brief-)Wahlvorsteher und von der erfassenden Person unterzeichnet werden. Dies ist aus unserer Sicht auch notwendig, da beide Unterzeichner hierbei den ordnungsgemäßen Ablauf der Stimmenerfassung durch ihre Unterschrift bestätigen.