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Rubrik: Allgemeine Organisation

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 12.12.2008 09:04
  • Fragen zum Thema "Allgemeine Organisation"

1.

Ist die Herausgabe von Daten der wahlberechtigten Eltern mit Kindern bis 14 Jahre an einen Wahlvorschlagsträger durch Art. 35 Meldegesetz gedeckt?

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2.

Mich würde interessieren, ab welchem Zeitpunkt die Parteien im Ort mit ihrer Wahlwerbung beginnen können.

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3.

Die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte, sowie die erforderlichen Unterstützungsunterschriften bei neuen Wahlvorschlägen hängt von der Einwohnerzahl ab. Der letzte vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung veröffentlichte Bevölkerungsstand ist der vom 31.12.2006. Gilt dieser Einwohnerstand, oder erfolgt gem. Art.55 Abs.1 GLKrWG noch eine weitere Veröffentlichung des Standes vom 30.06.2007?

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4.

Die Auftragsvergabe an eine Druckerei für Stimmzettel sollte grundsätzlich durch öffentliche Ausschreibung erfolgen. Wenn jedoch die Druckerei schon seit Jahren immer die selbe war und deshalb auch eine gewisse Vertrauensbasis aufgebaut wurde, kann man dann aufgrund der vorliegenden Argumente auf eine Ausschreibung verzichten? Diese Druckerei weiß auch worauf es ankommt, darüber hinaus ist sie einfach mit bestimmten Abläufen vertraut.

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5.

Wie wird die Ausstellung einer (Ersatz-)Wahlbenachrichtigung an den Briefwähler für eine evtl. Stichwahl des Bürgermeisters und oder des Landrats am besten durchgeführt?

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6.

Besteht für die Gemeinde bei den Kommunalwahlen rechtlich die Möglichkeit, den Parteien bzw. Wählergruppen die jeweiligen Kosten für die beim Verlag bezogenen Bewerberaufstellungsmappen aufzuerlegen oder müssen diese von der Gemeinde selber getragen werden?

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7.

Hat der Gemeindewahlleiter am Wahltag präsent zu sein?

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8.

Ein amtierendes Gemeinderatsmitglied wünscht wegen Wahlwerbung in eigener Sache die Anschriften der wahlberechtigen Bürger eines bestimmten Gemeindeteils. Können wir die Adressen mitteilen? Wenn nicht, was hätte er sonst noch für Möglichkeiten?

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9.

Nach einer Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (2707-04) existiert ein Gutachten, wonach die Beförderung von Wahlbriefen eine ausschreibungspflichtige Dienstleistung werden soll, so dass mit dem Auslaufen der Exlusivlizenz der Deutschen Post AG zum 31.12.2007 die Möglichkeit, den Transport von Wahlbriefen exlusiv über die Deutsche Post AG abzuwickeln, entfallen soll. Kann hier eine praxisbezogene Aussage getroffen werden?

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10.

Die A-Partei hat angefragt, ob es möglich wäre, ein Banner - als Wahlwerbung - über die gesamte Breite einer verkehrsreichen
(Bundes-)Straße zu spannen.

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11.

Muss die Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe der Daten über den gesamten Zeitraum bis zur Wahl am 02.03.2008 ausgehängt werden.

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12.

Zum Thema Gruppenauskunft: der Fraktionsvorsitzende und Kandidat für das Amt des ersten Bürgermeisters möchte eine Liste über sog. "Jungwähler", will jedoch dass der Altersbereich von 15 bis 30 Jahren abgedeckt wird. Meines Erachtens ist dieser große Alters-Bereich nicht zulässig. Wie hat sich die Kollegin aus dem Einwohnermeldeamt zu verhalten?

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13.

Dürfen mit der Ausstellung von Briefwahlunterlagen beauftragte Bedienstete einer Verwaltungsgemeinschaft Mitglied im (Brief-)Wahlvorstand oder Wahlleiter sein? Als Wahlleiter müssten diese dann ja eventuell über ihre eigenen Fehler abstimmen. Gibt es eine Trennung von Einwohnermeldeamt und Wahlamt?

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14.

Die bisherigen Stimmbezirke werden neu eingeteilt. Bedingt durch viele Ortsteile war die Anzahl bisher relativ hoch. Durch die Neuorganisation würde sich logischerweise die Entfernung von vielleicht 100 Metern auf z. B. mehrere Kilometer zum nächsten Wahllokal erhöhen. Gibt es Aussagen bzw. Auffassungen darüber, ab welcher Entfernung der Weg vom Wähler zum Wahllokal als unzumutbar angesehen wird?

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15.

Ich habe folgendes Problem: zu einem unserer Stimmbezirke gehören nur 74 Wahlberechtigte. Gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG i.V.m. Nr. 19.1 GLKrWBek dürfen es nicht weniger als 70 Wahlberechtigte sein (Untergrenze). Da die Gefahr besteht, unter die 70 Wahlberechtigten zu kommen, ist meine Frage, ob man den Stimmbezirk besser mit einem anderen zusammenlegt oder es dabei belässt? Können Sie mir einen guten Rat geben?

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16.

Genügen bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Abstimmungsraum zwei Wahlurnen zum Einwurf der Stimmzettel (Bürgermeister/Gemeinderat bzw. Landrat/Kreistag) oder sind je stattfindende Abstimmung auch je eine Wahlurne bereit zu stellen?

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17.

Wenn nur ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingeht, sind auf dem Stimmzettel soviele leere Zeilen vorzusehen, wie der Wähler Stimmen hat. Müssen die leeren Zeilen unterhalb der nominierten Kandidaten aufgeführt werden oder könnten die leeren Zeilen auch z.B. neben den nominierten Kandidaten oder auf der Rückseite des Stimmzettels aufgeführt werden?

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18.

Eine Partei bzw. Wählergruppe möchte am Tag vor der Wahl noch eine Wahlversammlung abhalten. Ist dies zulässig? Auch das Landratsamt hat mitgeteilt, dass es keine Regelung gibt, die die Abhaltung von Wahlversammlungen am Tag vor der Wahl verbietet. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.

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19.

Gemäß § 98 Nr. 1 GLKrWO sind die Bekanntmachungen durch öffentlichen Anschlag an möglichst mehreren Stellen der Gemeinde oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachungen von Satzungen gelten, vorzunehmen. Die Gemeinde gibt ein Amtsblatt heraus, dort können aber nicht alle Bekanntmachungen fristgerecht veröffentlicht werden. Es soll daher die Amtstafel am Rathaus für die fristgerechten Bekanntmachungen bestimmt werden. Ist es nach § 98 GLKrWO zwingend notwendig, an mehreren Stellen (sprich allen Ortsteilen) die Bekanntmachung öffentlich anzuschlagen oder genügt der (einzige) Anschlag an der Amtstafel am Rathaus? Nr. 91 GLKrWBek und Art. 26 GO bringen dazu keine Aufklärung.

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20.

Bei den Kommunalwahlen 2008 werden sich vielleicht zwei oder drei kleine Stimmbezirke einer Anzahl von ca. 70 Urnenwählern nähern. Auch die Gewinnung von Wahlhelfern gestaltet sich hier ziemlich schwierig. Bei künftigen Wahlen könnte sich die Anzahl der Grenze von 50 nähern. Um künftig der offiziellen "Wegnahme" und der Zuordnung zu einem anderen Stimmbezirk vorzubeugen, soll bereits im Vorfeld auf den Einladungsschreiben für die Wahlhelfer ein Passus vermerkt werden, dass bei auftretenden Schwierigkeiten bei der Wahlhelfergewinnung und der freiwilligen Bereitstellung von EDV-Geräten (Wahlauszählung) künftig der Stimmbezirk einem anderen zugeordnet wird.  Ich als Wahlleiter halte einen solchen Zusatz für äußerst fragwürdig.  Da es sich hierbei um ein Politikum handelt, möchte ich Ihre Meinung dazu hören.

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21.

Gibt es eine konkrete gesetzliche Regelung innerhalb welcher Zeiträume vor der Wahl die Parteien mit Wahlwerbung beginnen dürfen. Alle gefundenen Aussagen in der Rechtsprechung waren nicht eindeutig.

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22.

Wir erhielten von einer Firma ein Werbeangebot über Wahlurnen aus stabiler Wellpappe, mit seitlichen Laschen und doppeltem Deckel. Ein Doppelklebeband verschließt und schützt vor Manipulation. Größe: 70x35x35, Einwurfschlitz: 25 x 2. Gemäß § 56 Abs. 2 GLKrWO soll eine Wahlurne u. a. eine innere Höhe von 90 cm haben. Demnach wäre diese Wahlurne zu klein. Lt. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Erl. 1 zu § 56 GLKrWO, ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift angeblich grundsätzlich unschädlich, weil er das Wahlergebnis nicht verdunkeln kann. Können die Wahlurnen aus Wellpappe für die Kommunalwahl 2008 verwendet werden?

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23.

Wer muss die Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten unterzeichnen: der Wahlleiter oder der 1. Bürgermeister?

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24.

Was ist bei einer Entgeltvereinbarung mit der Deutschen Post zu beachten? Kann alternativ eine Entgeltvereinbarung mit einem privaten Anbieter abgeschlossen werden? Rechtsgrundlage? Wann ist der beste Zeitpunkt für den Abschluss einer solchen Vereinbarung?

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25.

In unserer Gemeinde wird am Tag der Kommunalwahlen (Bürgermeister, Gemeinderat, Landrat, Kreistag) noch zusätzlich ein Bürgerentscheid (Bürgerbegehren, Ratsbegehren, Stichfrage) stattfinden. Eine eigene Satzung über den Bürgerentscheid haben wir nicht. Es ist nun folgendes vorgesehen:

  1. Es erfolgt keine eigene Benachrichtigung über den Bürgerentscheid und auch kein Hinweis auf der Wahlbenachrichtigung, lediglich öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag.
  2. Wer Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl beantragt und für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl wahlberechtigt ist, erhält den Stimmzettel für den Bürgerentscheid mit dazu, der dann in den Wahlumschlag mit einzulegen ist.
  3. Der Wahlschein soll gleichzeitig als Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid gelten. Es gibt also keinen eigenen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid
  4. Das Merkblatt für die Briefwahl wird so umgestaltet, dass dort ein fünfter Stimmzettel (Farbe wahrscheinlich orange) abgebildet ist.
  5. Es gibt für jeden Stimmbezirk nur ein Wählerverzeichnis mit einer fünften Spalte für den Abstimmungsvermerk für den Bürgerentscheid.

Ist das so von der Handhabung korrekt oder bestehen hier Bedenken?

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26.

Eine Partei bittet um Bereitstellung einer Gruppenauskunft für:  - für alle Wahlberechtigten  - alle Erstwähler  - aller Gewerbeunternehmen und Freiberufler  - aller Vereinsvorstände und Schatzmeister. Ist dies zulässig?

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27.

Kann die gleiche Person mehrere Aufstellungsversammlungen auf Kreis- und Gemeindeebene leiten ? Kann der Leiter einer Aufstellungsversammlung in der Gemeinde, in der er wahlberechtigt ist, in den Wahl- bzw. Briefwahlvorstand berufen werden?

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28.

Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen: Eine Partei will Auskünfte über Anschriften von

1) Jungwählern 
2) Erstwählern 
3) Rentnern 
4) sonstige Gruppen nach Lebensalter.   

Zu 1 und 2 habe ich keine Bedenken, zu 3 könnte ich mir vorstellen, Personen ab 65 Jahre, zu 4., welche Gruppen sonst noch möglich wären, ist mir nicht bekannt.

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29.

  1. Welche Papierstärke (z.B. 80 Gramm) wird ihrerseits für die Herstellung der Stadtrats-Stimmzettel empfohlen, wenn die Auswertung mittels Badcode-Lesestift erfolgen soll?   
  2. Gibt es eine Größenbeschränkung für den Stimmzettel. Wir haben voraussichtlich 7 Wahlvorschläge nebeneinander auf dem Stimmzettel?
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30.

Frage zu den Wahlgrundsätzen: Wenn bei der Bürgermeisterwahl nur 1 Wahlvorschlag vorliegt, handelt es sich dann um eine "Unechte Mehrheitswahl"? Wenn mehrere Wahlvorschläge bei der Bgm.-Wahl vorhanden sind, handelt es sich dann um eine Mehrheitswahl oder um eine Verhältniswahl?

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31.

Im § 55 GLKrWO heißt es, dass als Wahlzelle auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum verwendet werden kann, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann. Kann ein Nebenraum, der nur vom Abstimmungsraum aus zugänglich ist, auch dazu verwendet werden, dort mehrere Wahlkabinen aufzustellen, wenn der Raum vom Tisch des Wahlvorstands aus einsehbar ist?

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32.

Der Beauftragte eines Wahlvorschlages macht eine Benachteiligung geltend, weil der neue (zugelassene) Wahlvorschlagsträger auf der gemeindlichen Homepage noch nicht unter der Rubrik "Kultur & Freizeit - Hier finden Sie interessante Daten, Informationen und Adressen aus dem Bereich Kultur und Freizeit von ...(Gemeindename)"  veröffentlicht ist.  Er fordert, unter Androhung von "rechtlichen Schritten" und "Wahlanfechtung", die "kurzfristige Abhilfe".  Welche "rechtlichen Schritte" könnte der Wahlvorschlagsträger einleiten und hätte eine Wahlanfechtung Erfolgsaussichten?

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33.

Ist es zulässig, dass eine Partei Wahlwerbung betreibt indem sie einen Flyer verteilt auf dem der von dieser Partei aufgestellte Bürgermeisterkandidat abgedruckt ist und im Anschluss daran eine Bürgerbefragung in Form eines Fragebogens. Den ausgefüllten Fragebogen sollen die Bürger in die in der Gemeinde aufgestellten Befragungsboxen einwerfen oder direkt an den Bgm-Kandidaten senden. Diese Bürgerbefragung ist mit einer Gewinn-Nr. versehen. Die Ziehung der Gewinner findet bei der Wahlversammlung dieser betreffenden Partei statt. Der erste Preis ist eine 4-Tages-Fahrt für 2 Pers. nach Berlin.

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