Widerspruchsrecht zur Datenweitergabe
Muss die Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe der Daten über den gesamten Zeitraum bis zur Wahl am 02.03.2008 ausgehängt werden.
Nein. Es gilt zwar im Kommunalwahlrecht die Faustregel, eine Bekanntmachung solange auszuhängen, wie ihr Inhalt von Bedeutung ist, das wäre in diesem Fall aber wohl unverhältnismäßig. Zu beachten ist auch, dass es sich um keine wahlrechtliche Bekanntmachung, sondern um eine melderechtliche handelt. Insofern halten wir eine analoge Heranziehung der 14-Tages-Frist des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung für gerechtfertigt, die für eine Bekanntmachung über die Niederlegung einer Satzung gefordert ist.