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Gruppenauskunft

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 09.10.2007 09:23

Zum Thema Gruppenauskunft: der Fraktionsvorsitzende und Kandidat für das Amt des ersten Bürgermeisters möchte eine Liste über sog. "Jungwähler", will jedoch dass der Altersbereich von 15 bis 30 Jahren abgedeckt wird. Meines Erachtens ist dieser große Alters-Bereich nicht zulässig. Wie hat sich die Kollegin aus dem Einwohnermeldeamt zu verhalten?

In jedem Fall ist die Herausgabe von Daten im Rahmen von Gruppenauskünften nur hinsichtlich Wahlberechtigter zulässig, die der Weitergabe an Parteien und Wählergruppen nicht widersprochen haben. Insoweit ist der Altersbereich "03.03.1990 oder später geboren" nicht abgedeckt.

 Die Erstreckung auf bis zu 30-Jährige erscheint uns dagegen zulässig, auch wenn damit nicht exakt der Begriff "Jungwähler" gemeint ist. Nach dem Statistischen Bundesamt sind "Jungwähler" alle´Personen bis zum 24. Lebensjahr (vergl. hierzu unter www.bundeswahlleiter.de). Dennoch erscheint es uns im Hinblick auf den 6-jährigen Turnus der Kommunalwahlen vertretbar, die Anschriften der Wahlberechtigten herauszugeben, die damit im Höchstfall an ihrer dritten Kommunalwahl teilnehmen können.

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