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Einwohnermeldeamt und Wahlamt

von Gunnar KollinZuletzt verändert: 15.10.2007 15:36

Dürfen mit der Ausstellung von Briefwahlunterlagen beauftragte Bedienstete einer Verwaltungsgemeinschaft Mitglied im (Brief-)Wahlvorstand oder Wahlleiter sein? Als Wahlleiter müssten diese dann ja eventuell über ihre eigenen Fehler abstimmen. Gibt es eine Trennung von Einwohnermeldeamt und Wahlamt?

Einschränkende Vorschriften zur Organisation hinsichtlich der Ausstellung von Briefwahlunterlagen - insbesondere eine von Ihnen angesprochene Trennung zwischen Einwohnermeldeamt und Wahlamt gibt es nicht. Der Einsatz von Bediensteten ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG sogar ausdrücklich auch dann zugelassen, wenn sie nicht in der eigenen Gemeinde wahlberechtigt sind. Vielleicht können Sie Ihre angesprochenen "Fehler" und daraus folgende Interessenskonflikte mit einem Beispiel präzisieren. Wir werden dann dazu Stellung nehmen.


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