Stimmbezirkseinteilung
Die bisherigen Stimmbezirke werden neu eingeteilt. Bedingt durch viele Ortsteile war die Anzahl bisher relativ hoch. Durch die Neuorganisation würde sich logischerweise die Entfernung von vielleicht 100 Metern auf z. B. mehrere Kilometer zum nächsten Wahllokal erhöhen. Gibt es Aussagen bzw. Auffassungen darüber, ab welcher Entfernung der Weg vom Wähler zum Wahllokal als unzumutbar angesehen wird?
Nein, eine klare Aussage dazu ist nicht möglich, sondern muss nach den örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Ein paar Anmerkungen dazu:
- 1. Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen (Art. 11 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG).
- 2. Kein Stimmbezirk darf mehr als 2.500 Wahlberechtigte umfassen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG).
- 3. Die Zahl der Wahlberechtigten darf nicht so gering sein, dass das Wahlgeheimnis gefährdet ist (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG), also nicht weniger als 70 Wahlberechtigte umfassen (Nr. 19.1 GLKrWBek).
- 4. Die allgemeinen Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird (§ 13 Abs. 1 GLKrWO).
- 5. Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird (§ 54 Abs. 2 GLKrWO). Auf der Wahlbenachrichtigung ist ggf. auf die Barrierefreiheit hinzuweisen.