Stimmbezirkseinteilung (2)
Ich habe folgendes Problem: zu einem unserer Stimmbezirke gehören nur 74 Wahlberechtigte. Gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG i.V.m. Nr. 19.1 GLKrWBek dürfen es nicht weniger als 70 Wahlberechtigte sein (Untergrenze). Da die Gefahr besteht, unter die 70 Wahlberechtigten zu kommen, ist meine Frage, ob man den Stimmbezirk besser mit einem anderen zusammenlegt oder es dabei belässt? Können Sie mir einen guten Rat geben?
Wir würden diesen Stimmbezirk in einen anderen integrieren. Denn die im Wege der Verwaltungsanordnung fixierte Grenze von mindestens 70 Stimmberechtigten schützt Sie nicht davor, dass sie diese zwar gerade noch einhalten können, aber letztlich - aufgrund geringer Wahlbeteiligung - tatsächlich weniger als 50 Urnenwähler haben. Damit würde sich - nach dem analogen Rechtsgedanken des Art. 19 Abs. 2 Satz 3 GLKrWG - ohnehin die Frage stellen, ob eine Auswertung rechtlich überhaupt zulässig ist. Wir meinen: nein, denn die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses muss auch für diesen Fall gelten, wobei konkrete Regelungen in diesem Fall fehlen.