Anzahl der Wahlurnen
Genügen bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Abstimmungsraum zwei Wahlurnen zum Einwurf der Stimmzettel (Bürgermeister/Gemeinderat bzw. Landrat/Kreistag) oder sind je stattfindende Abstimmung auch je eine Wahlurne bereit zu stellen?
Bei mehreren Wahlen und Abstimmungen am selben Tag soll für jede eine eigene Wahlurne verwendet werden (§ 56 Abs. 4 GLKrWO). Dieses "soll" bedeutet die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung dieser Bestimmung, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, davon abzuweichen. Wir können uns einen solchen "besonderen" Grund jedoch in der Praxis nicht vorstellen. Die Aussage: "das haben wir noch nie so gemacht und müssten erst Urnen kaufen" ist jedenfalls nicht ausreichend.